Einleitung

Das Staatshaftungsrecht ist bis heute nicht kodifiziert. Ein bereits beschlossenes Gesetz wurde 1982 vom BVerfG für verfassungswidrig erklärt.[1], weil dem Bund hierzu die Gesetzgebungskompetenz fehlte. Mittlerweile wurde ein derartiger Kompetenztitel zwar in Gestalt des Art. 74 I Nr. 25 GG geschaffen, von diesem jedoch bislang nicht Gebrauch gemacht. Damit bleibt die Materie des Staatshaftungsrechts stark vom Richterrecht geprägt, Anspruchsvoraussetzungen und Herleitungsmodelle sind hierbei gewohnheitsrechtlich verankert.

Die einzelnen Tatbestände

Zur Systematisierung bietet es sich an, zunächst nach dem verletzen Rechtsgut und anschließend nach der Art der Rechtsgutsverletzung zu differenzieren.

  1. Vermögenswerte Rechtsgüter
    1. rechtswidriger Eingriff
    2. rechtmäßiger Eingriff
  2. Nichtvermögenswerte Rechtsgüter
    1. rechtswidriger Eingriff
    2. rechtmäßiger Eingriff

Literatur

Einführungen

Fallbearbeitung

Fußnoten

  1. BVerfGE 61, 142
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