Der Versuch ist in den § 22 und § 23 StGB geregelt.

Strafbarkeit

Der Versucht ist nur bei Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB und Vergehen im Sinne des § 12 Abs. 2 StGB wenn das Gesatz das ausdrücklich anordnet, § 23 StGB.

Voraussetzungen

Keine Vollendung

Eine Straftat ist erst vollendet, wenn der objektive Tatbestand vollständig erfüllt ist.[1]

Tatentschluss

Unmittelbares Ansetzen

Fußnoten

  1. Beendigung tritt demgegenüber erst ein, wenn das Tatgeschehen mit Eintritt der Rechtsgutsverletzung tatsächlich abgeschlossen ist, z.B. ist ein Raub vollendet mit Wegnahme der Sache, beendet erst wenn die Beute gesichert ist. Erst dann beginnt nach § 78a StGB auch die Verjährung zu laufen.


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