Grundlagen
Eröffnung der Klauselkontrolle
Siehe auch: Besonderheiten der ► Klauselkontrolle im Arbeitsrecht.
Stellen der Klausel
Einbeziehung der Klausel
Problem der kollidierenden AGB: Verwenden beide Vertragsparteien AGB, stellt sich die Frage, ob überhaupt und, falls ja, wessen AGB sich "durchsetzen" (z. B. Einkaufs- versus Verkaufs-AGB). Nach früher vertretener Theorie des letzten Wortes, nach der die jeweils zuletzt gestellten AGB als gestellt und von der Gegenseite konkludent angenommen galten (§ 150 Abs. 2 BGB). Diese Lösung wird von der heute h. M. jedoch abgelehnt. Vielmehr liegt im Fall der kollidierenden AGB ein Dissens vor (§ 154 Abs. 1 BGB). Als Folge gilt das dispositive Gesetzesrecht (§ 306 Abs. 2 BGB), während die kollidierenden AGB-Klauseln nicht als wirksam vereinbart gelten[1].
"Überraschende" Klauseln
Vorrang der Individualabrede
Vorrang der Auslegung
Inhaltskontrolle
Eröffnung der Kontrollmöglichkeit
Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
Generalklausel
Rechtsfolge bei Unwirksamkeit einer Klausel
Anmerkungen
- ↑ Vgl. Graf v. Westphalen, Anm. zu BGH, NJW 2006, 3486.
This article is issued from Wikibooks. The text is licensed under Creative Commons - Attribution - Sharealike. Additional terms may apply for the media files.