Grundlagen

Eröffnung der Klauselkontrolle

Siehe auch: Besonderheiten der Klauselkontrolle im Arbeitsrecht.

Stellen der Klausel

Einbeziehung der Klausel

Problem der kollidierenden AGB: Verwenden beide Vertragsparteien AGB, stellt sich die Frage, ob überhaupt und, falls ja, wessen AGB sich "durchsetzen" (z. B. Einkaufs- versus Verkaufs-AGB). Nach früher vertretener Theorie des letzten Wortes, nach der die jeweils zuletzt gestellten AGB als gestellt und von der Gegenseite konkludent angenommen galten (§ 150 Abs. 2 BGB). Diese Lösung wird von der heute h. M. jedoch abgelehnt. Vielmehr liegt im Fall der kollidierenden AGB ein Dissens vor (§ 154 Abs. 1 BGB). Als Folge gilt das dispositive Gesetzesrecht (§ 306 Abs. 2 BGB), während die kollidierenden AGB-Klauseln nicht als wirksam vereinbart gelten[1].

"Überraschende" Klauseln

Vorrang der Individualabrede

Vorrang der Auslegung

Inhaltskontrolle

Eröffnung der Kontrollmöglichkeit

Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit

Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit

Generalklausel

Rechtsfolge bei Unwirksamkeit einer Klausel

Anmerkungen

  1. Vgl. Graf v. Westphalen, Anm. zu BGH, NJW 2006, 3486.
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