Aufbau des deutschen Urheberrechtsgesetzes
Das deutsche Urheberrechtsgesetz besteht aus fünf Teilen:
- Teil 1: Urheberrecht (§§ 1-69g)
- Teil 2: Verwandte Schutzrechte (§§ 70-87e)
- Teil 3:Besondere Bestimmungen für Filme (§§ 88-95)
- Teil 4: Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (§§ 95a-119)
- Teil 5: Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 120-143)
Urheberrecht
Urheberrecht, Teil 1
Einführung Urheberrecht | ||
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Abschnitte Urheberrecht | ||
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Verwandte Schutzrechte
Verwandte Schutzrechte, Teil 2
Einführung Verwandte Schutzrechte | ||
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Abschnitte Verwandte Schutzrechte | ||
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Besondere Bestimmungen für Filme
Besondere Bestimmungen für Filme, Teil 3
Einführung Besondere Bestimmungen für Filme | ||
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Abschnitte Besondere Bestimmungen für Filme | ||
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Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Teil 4
Einführung Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte | ||||
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Abschnitte Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte | ||
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Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen, Teil 5
Einführung Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen | ||||
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Abschnitte Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen | ||
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Fußnoten
- ↑ Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urhebgerrechtsgesetz)...
- ↑ Vgl. hiezu: Schmid|Wirth|Seifert, S 38, RZ 3 und 6
- ↑ Vgl. Beck-Texte, S XXX
- ↑ Schmid|Wirth|Seifert, Vorbem. zu §§ 70ff, RZ 4
- ↑ Schmid|Wirth|Seifert, Vorbem. zu §§ 70ff, RZ 1
- ↑ Vgl. § 74 Abs. 7 UrhG: "Die §§ 5, 7 bis 9, 11 bis 13, 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, §§ 16, 16a, 17, 17a, 17b, 18 Abs. 3, § 23 Abs. 2 und 4, §§ 24, 25 Abs. 2 bis 6, §§ 26, 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, §§ 36, 37, 41, 41a, 42, 42a, 42b, 42c, 54 Abs. 1 Z 3, 3a und 4 und Abs. 2, §§ 56, 56a, 56b, 57 Abs. 3a Z 1 und 2, 59a und 59b gelten für Lichtbilder, die §§ 56c und 56d für kinematographische Erzeugnisse entsprechend; § 42a zweiter Satz Z 1 gilt jedoch nicht für die Vervielfältigung von gewerbsmäßig hergestellten Lichtbildern nach einer Vorlage, die in einem photographischen Verfahren hergestellt worden ist."
- ↑ Vgl. § 73 UrhG: "§ 73, (1) Lichtbilder im Sinne dieses Gesetzes sind durch ein photographisches Verfahren hergestellte Abbildungen. Als photographisches Verfahren ist auch ein der Photographie ähnliches Verfahren anzusehen. (2) Derart hergestellte Laufbilder (kinematographische Erzeugnisse) unterliegen, unbeschadet der urheberrechtlichen Vorschriften zum Schutze von Filmwerken, den für Lichtbilder geltenden Vorschriften."
- ↑ Vgl. § 74 Abs. 7 UrhG: "Die §§ 5, 7 bis 9, 11 bis 13, 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, §§ 16, 16a, 17, 17a, 17b, 18 Abs. 3, § 23 Abs. 2 und 4, §§ 24, 25 Abs. 2 bis 6, §§ 26, 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, §§ 36, 37, 41, 41a, 42, 42a, 42b, 42c, 54 Abs. 1 Z 3, 3a und 4 und Abs. 2, §§ 56, 56a, 56b, 57 Abs. 3a Z 1 und 2, 59a und 59b gelten für Lichtbilder, die §§ 56c und 56d für kinematographische Erzeugnisse entsprechend; § 42a zweiter Satz Z 1 gilt jedoch nicht für die Vervielfältigung von gewerbsmäßig hergestellten Lichtbildern nach einer Vorlage, die in einem photographischen Verfahren hergestellt worden ist."
- ↑ Vgl. § 73 UrhG: "§ 73, (1) Lichtbilder im Sinne dieses Gesetzes sind durch ein photographisches Verfahren hergestellte Abbildungen. Als photographisches Verfahren ist auch ein der Photographie ähnliches Verfahren anzusehen. (2) Derart hergestellte Laufbilder (kinematographische Erzeugnisse) unterliegen, unbeschadet der urheberrechtlichen Vorschriften zum Schutze von Filmwerken, den für Lichtbilder geltenden Vorschriften."
- ↑ Vgl. § 74 Abs. 7 UrhG: "Die §§ 5, 7 bis 9, 11 bis 13, 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, §§ 16, 16a, 17, 17a, 17b, 18 Abs. 3, § 23 Abs. 2 und 4, §§ 24, 25 Abs. 2 bis 6, §§ 26, 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, §§ 36, 37, 41, 41a, 42, 42a, 42b, 42c, 54 Abs. 1 Z 3, 3a und 4 und Abs. 2, §§ 56, 56a, 56b, 57 Abs. 3a Z 1 und 2, 59a und 59b gelten für Lichtbilder, die §§ 56c und 56d für kinematographische Erzeugnisse entsprechend; § 42a zweiter Satz Z 1 gilt jedoch nicht für die Vervielfältigung von gewerbsmäßig hergestellten Lichtbildern nach einer Vorlage, die in einem photographischen Verfahren hergestellt worden ist."
- ↑ Vgl. § 73 UrhG: "§ 73, (1) Lichtbilder im Sinne dieses Gesetzes sind durch ein photographisches Verfahren hergestellte Abbildungen. Als photographisches Verfahren ist auch ein der Photographie ähnliches Verfahren anzusehen. (2) Derart hergestellte Laufbilder (kinematographische Erzeugnisse) unterliegen, unbeschadet der urheberrechtlichen Vorschriften zum Schutze von Filmwerken, den für Lichtbilder geltenden Vorschriften."