Aufbau des österreichischen Urheberrechtsgesetzes
Das Österreichische Urheberrechtsgesetz besteht aus fünf Hauptstücken:
- I. Hauptstück: Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst (§§ 1-65)
- II. Hauptstück: Verwandte Schutzrechte (§§ 67-80)
- III. Hauptstück: Rechtsdurchsetzung (§§ 81-93)
- IV. Hauptstück: Anwendungsbereich des Gesetzes (§§ 94-100)
- V. Hauptstück: Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 101-114)
In seinem Mittelpunkt steht das erste Hauptstück.
Der im "Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)" [1] - abgekürzt UrhG - enthaltene Kurztitel "Urheberrechtsgesetz" bezieht sich auf das Urheberrecht im weiteren Sinn. Er umfasst sowohl die im ersten Hauptstück behandelten Bestimmungen über das Urheberrecht im engeren Sinn als auch die im zweiten Hauptstück für die verwandten Schutzrechte geltenden Regelungen. [2]
Wie schon ihr Namen sagt, sind die verwandten Schutzrechte keine Urheberrechte. Sie stehen jedoch mit diesen in einem engen "verwandtschaftlichen" Verhältnis, das auch den Aufbau des zweiten Hauptstückes beeinflusst. Er beschränkt sich auf die Sonderheiten und verlinkt im Übrigen seine Bestimmungen mit denen des ersten Hauptstücks. Seine Kenntnis ist dadurch die unabdingbare Voraussetzung zum Verständnis des Gesetzes und zur richtigen Auslegung seiner einzelnen Regelungen.
Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst
I. Hauptstück, Tabellenhierarchie 2
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Inhaltsverzeichnis: Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst | ||
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Verwandte Schutzrechte
II. Hauptstück, Tabellenhierarchie 2
Einführung: Verwandte Schutzrechte | ||
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Inhaltsverzeichnis: Verwandte Schutzrechte | |
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Rechtsdurchsetzung
III. Hauptstück, Tabellenhierarchie 2
Einführung: Rechtsdurchsetzung | ||
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Inhaltsverzeichnis: Rechtsdurchsetzung | |
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Anwendungsbereich des Gesetzes
IV. Hauptstück, Tabellenhierarchie 2
Einführung: Anwendungsbereich des Gesetzes | ||||
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Inhaltsverzeichnis: Anwendungsbereich des Gesetzes |
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- Tabelleneinträge in Kursivschrift verweisen direkt auf den Gesetzestext
Übergangs- und Schlussbestimmungen
V. Hauptstück, Tabellenhierarchie 2
Einführung: Übergangs- und Schlussbestimmungen | ||||
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Inhaltsverzeichnis: Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
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- Tabelleneinträge in Kursivschrift verweisen direkt auf den Gesetzestext
Fußnoten
- ↑ BGBl 1936/111 in der Fassung BGBl I 2006/81 (UrhG-Nov. 2006)
- ↑ Zu den Begriffen Urheberrecht im engeren und im weiteren Sinn Vgl. auch: Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [XLIX].
- ↑ Vgl. § 74 Abs. 7 UrhG: "Die §§ 5, 7 bis 9, 11 bis 13, 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, §§ 16, 16a, 17, 17a, 17b, 18 Abs. 3, § 23 Abs. 2 und 4, §§ 24, 25 Abs. 2 bis 6, §§ 26, 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, §§ 36, 37, 41, 41a, 42, 42a, 42b, 42c, 54 Abs. 1 Z 3, 3a und 4 und Abs. 2, §§ 56, 56a, 56b, 57 Abs. 3a Z 1 und 2, 59a und 59b gelten für Lichtbilder, die §§ 56c und 56d für kinematographische Erzeugnisse entsprechend; § 42a zweiter Satz Z 1 gilt jedoch nicht für die Vervielfältigung von gewerbsmäßig hergestellten Lichtbildern nach einer Vorlage, die in einem photographischen Verfahren hergestellt worden ist."
- ↑ Vgl. § 73 UrhG: "§ 73, (1) Lichtbilder im Sinne dieses Gesetzes sind durch ein photographisches Verfahren hergestellte Abbildungen. Als photographisches Verfahren ist auch ein der Photographie ähnliches Verfahren anzusehen. (2) Derart hergestellte Laufbilder (kinematographische Erzeugnisse) unterliegen, unbeschadet der urheberrechtlichen Vorschriften zum Schutze von Filmwerken, den für Lichtbilder geltenden Vorschriften."
- ↑ Vgl. Dillenz, Walter; Gutman, Daniel: Praxiskommentar zum Urheberrecht, Österreichisches Urheberrechtsgesetz und Verwertungsgesellschaftengesetz, 2., erweiterte Aufl., Wien New York: Springer, 2004 S 265f Rdnr. 5 - 8
- ↑ Vgl. etwa die aus dem Persönlichkeitsschutz entspringende Schutzrechte der §§ 77f (Brief und Bildnisschutz), die den Bestimmungen des unlauteren Wettbewerbes nahestehen Schutzrechte der §§ 79-80 (Nachrichtenschutz, Schutz des Titels von Werken der Literatur und der Kunst) mit den Schutzrechten der ausübenden Künstler. (Zu Persönlichkeitsschutz und unlauteren Wettbewerb vgl. Dillenz, Walter; Gutman, Daniel: Praxiskommentar zum Urheberrecht, Österreichisches Urheberrechtsgesetz und Verwertungsgesellschaftengesetz, 2., erweiterte Aufl., Wien New York: Springer, 2004 S 267 Rdnr. 12)
- ↑ Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Römer Leistungsschutzabkommen) vom 26. Oktober 1961. Von Österreich ratifiziert am 12. Feber 1973 und kundgemacht mit BGBl. Nr. 413/1973, zuletzt aktualisiert am 21.05.2008.
- ↑ Vgl. Dillenz, Walter; Gutman, Daniel: Praxiskommentar zum Urheberrecht, Österreichisches Urheberrechtsgesetz und Verwertungsgesellschaftengesetz, 2., erweiterte Aufl., Wien New York: Springer, 2004 S 266 Rdnr. 9
- ↑ Vgl. Dillenz, Walter; Gutman, Daniel: Praxiskommentar zum Urheberrecht, Österreichisches Urheberrechtsgesetz und Verwertungsgesellschaftengesetz, 2., erweiterte Aufl., Wien New York: Springer, 2004 S 319 Rdnr. 2f
- ↑ Anders in Anderl in Kucsko, Urheber.recht(2008) [1405] :"§§ 94 - 100 regeln, unter welchen Voraussetzungen in Sachverhaltskonstellationen mit Auslandsbezug der Schutz des UrhG eingeräumt wird".
- ↑ Details vgl. §§ 94 - 100
- ↑ Vgl. Dillenz, Walter; Gutman, Daniel: Praxiskommentar zum Urheberrecht, Österreichisches Urheberrechtsgesetz und Verwertungsgesellschaftengesetz, 2., erweiterte Aufl., Wien New York: Springer, 2004 S 325 Rdnr. 34
- ↑ vgl. dazu Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [89f]