„Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen!“ ![]() Die Sachen, um die es manchmal Streit gibt. In nächster Zeit werden, wie jedes Jahr, Geschenke verteilt – viele Geschenke. Auf der Suche nach der Antwort hilft uns ein Blick ins Gesetz. Denn der erleichtert die Rechtsfindung.[1] ![]() Auch beim Schenken spielt das Gesetz hinein. Geregelt ist die Schenkung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und zwar in den Paragraphen 516 bis 534. Sie fragen sich jetzt sicher: „Ist eigentlich alles gesetzlich geregelt? Kann ich noch nicht einmal etwas Schenken, ohne dass ein Paragraphenreiter daherkommt?“
Unter Punkt 1) steht etwas von einer Auflage. Eine Auflage ist die Verpflichtung, etwas zu leisten. Diese Leistung erfolgt aber nicht als Gegenleistung zum Geschenk! Dann wäre die Schenkung nämlich keine Schenkung mehr, sondern eine Dienstleistung oder Tausch o. ä. ![]() Solch ein Geschenk ist für eine Auflage geeignet. Außerdem wird hier wohl auch niemand daran zweifeln, dass es sinnvoll und möglich sein soll, es zurückzufordern. Kommt der Beschenkte der Auflage nun nicht nach, kann der Schenker das Geschenk zurückfordern – jedoch nur in dem Maße, wie der Beschenkte es gebraucht hätte, um die Auflage zu vollziehen. Auflagen werden bei „üblichen“ Handschenkungen jedoch nur selten gemacht. Wenn doch, dann ist es häufig nicht notwendig, dass der Schenker etwas von dem Geschenk aufwendet, um die Auflage zu erfüllen. Diese Vorschrift ist deshalb nicht fruchtbar zu machen, um ein Geschenk zurückzubekommen. ![]() Solche Leute entscheiden darüber, wann Undank oder schwere Verfehlungen vorliegen. Nach dem BGH ist objektiv eine gewisse Schwere der Verfehlung und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung erforderlich. Entscheidend ist jedoch immer die Gesamtwürdigung unter der Berücksichtigung des Verhaltens des Schenkers. ![]() Bei solchen Anstandsgeschenken wird der Spruch gebraucht – meistens zumindest. Es kann aber auch passieren, dass nach einem Anstandsgeschenk (Weihnachts- oder Geburtstags- geschenk o. ä.) der Beschenkte etwas Komisches oder Beleidigendes zum Schenker gesagt hat oder er der ethisch-moralischen Pflicht nicht nachkommt, dem Schenker einen Gefallen zu tun und ihm dadurch seinen Dank zu zeigen. Daraufhin fordert der Schenker sein Geschenk zurück. Jedoch ist dies, mit etwas Abstand betrachtet, oftmals überzogenes Verhalten und der Spruch hat durchaus seine Berechtigung. Wie aber löst das Gesetz diesen Konflikt der Ethik und Moral? § 534 [BGB] Pflicht- und Anstandsschenkungen. Dadurch werden Schenkungen dem Recht des Widerrufs und der Rückforderung entzogen (Punkte 1 bis 3), die einer ethisch-moralischen, sittlichen Pflicht entsprungen sind. Das sind die anfänglich erwähnten Anlässe, zu denen rege geschenkt wird. Also folgt das Gesetz der Moral und Ethik und der Spruch „Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen!“ hat durchaus seine Berechtigung in den erwähnten Situationen.
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Das Türchen vom 2 Dez. | Das Türchen vom 4 Dez. |