Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.[1]
Zulässigkeit
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
§ 40 VwGO
Statthaftigkeit der Anfechtungsklage
§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO
Klagebefugnis
§ 42 Abs. 2 VwGO
Vorverfahren
§ 68 ff. VwGO
Klagefrist
§ 74 VwGO
Sachliche, instanzielle, örtliche Gerichtszuständigkeit
§ 45 ff. VwGO
Beteiligten-, Prozess- und Postulationsfähigkeit
§ 61 ff. VwGO
Klagegegner
§ 78 VwGO, wird alternativ auch als Frage der Begründetheit behandelt.
Begründetheit
Gem. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO ist die Anfechtungsklage begründet, wenn der VA rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.
Rechtmäßigkeit des angefochtenen VA
Rechtsgrundlage
Formelle Rechtmäßigkeit
Materielle Rechtmäßigkeit des angefochtenen VA
- Übereinstimmung mit Tatbestand und Rechtsfolge der Rechtsgrundlage
- Ermessen/Verhältnismäßigkeit, § 114 VwGO
Rechtsverletzung des Klägers
Fußnoten
- ↑ Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 113 Rn. 33
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