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Kirchenrecht ist das Recht der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Dieses Recht wird von den Institutionen selbst gesetzt und regelt ihre internen Angelegenheiten. Vom Kirchenrecht im engeren Sinne ist das Staatskirchenrecht zu unterscheiden, dass das Verhältnis der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zum Staat regelt.

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