Aktenzeichen (Liechtenstein)

Das Aktenzeichen ist ein Teil der bei den liechtensteinischen Gerichten und Behörden verwendeten Identifikation von Akten (Schriftstücken).[1]

Erläuterung

Alle gerichtlichen Geschäftsstücke (zum Beispiel: Eingaben, Protokolle, Urschriften, Zustellausweise usw.), welche dieselbe Sache betreffen sind unter einer gemeinsamen Bezeichnung, dem Aktenzeichen (Art 20 und 22 GeoLG[2]), zum Akt dieser Sache zu vereinigen.[3]

Der Aufbau von Akten und Aktenzeichen in Liechtenstein folgt aus historischen Gründen dem Aufbau derselben in Österreich.

Akten

Gemäß Art 21 Abs. 1 GeoLG sind alle bei Gericht bzw. Behörden[4] einlangenden Schriftstücke nach der Zeitfolge ihres Einlangens zu den Akten zu nehmen und mit fortlaufenden Ordnungsnummern und Seitenzahlen zu versehen und unter einer und derselben gemeinsamen Bezeichnung zu vereinigen. (In der Praxis wird oftmals eine farbige Kartonmappe als Umschlag verwendet). Die Beilagen sind bei Gerichtsakten zudem in einer eigenen Urkundenmappe zu sammeln. Diese ist dem Akt anzuschließen (Art. 20 Abs. 2 GeoLG).

Innerhalb eines Akts werden die einzelnen Schriftstücke in chronologischer Reihenfolge aneinandergereiht. Das jüngste Schriftstück liegt zuoberst.[5]

Bei Weitergabe oder Abtretung eines bereits bestehenden Aktes an eine andere Abteilung der Gerichtskanzlei ist das Aktenzeichen auf dem Aktendeckel oder Aktenumschlag durchzustreichen und der Akt unter dem geänderten Aktenzeichen fortzuführen. Das neue Aktenzeichen ist im ersten Register zu vermerken (Art 22 Abs. 3 GeoLG). Erst die Benennung des Aktenheftes (Aktenbundes) mit einem Aktenzeichen (siehe unten) ergibt die Akte.

Aktenzeichen

Der Akt ist auf dem Aktendeckel oder auf dem Aktenumschlag außen mit dem Aktenzeichen und der Bezeichnung der Rechtssache ersichtlich zu machen.[6] Das Aktenzeichen gemäß § 22 Abs. 2 GeoLG besteht aus einer abgekürzten Sachbezeichnung (Gattungszeichen), einer fortlaufenden Nummer (Aktenzahl) und einer kurzen Angabe des Anfallsjahres. Der Sachbezeichnung (Gattungszeichen) wird die der Gerichtsabteilung zukommende Zahl vorangestellt.

Bildung von Aktenzeichen in Liechtenstein (Gerichte) – Das Aktenzeichen

Zahl der Geschäftabteilung

Die Kurzbezeichnung der Geschäftsabteilungen bei den liechtensteinischen Gerichten erfolgt durch eine maximal zweistellige Zahl (Buchstaben werden nur ausnahmsweise verwendet).

Sachbezeichnung

Die Sachbezeichnung ist der Teil des Aktenzeichens, der auf ein bestimmtes Aktenregister verweist. Sie dient dazu, den Akt in einem bestimmten Register aufzufinden (Registerzeichen).

Bei den liechtensteinischen Gerichten werden nach Art. 22 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 GeoLG[7] und nach den Geschäftsverteilungen[8] folgende Sachbezeichnungen verwendet:

ZeichenSGBedeutung
CGZzivilrechtliche Klagen (ehemals C)
COZAmtshaftungssachen (OG)
EGZVerfahren nach EheG
HGZausserstreitige Angelegenheiten nach PGR
HRZHandelsregistersachen (OG; ehemals ÖR – Öffentlichkeitsregister)
NPZKuratelen, pflegschaftsgerichtliche Genehmigungen; Verschollenerklärungen,
Adoptionen, Ehemündigkeitserklärungen, Abstammungsverfahren
PGZVormundschaften, Sachwalterschaften, Pflegschaften (ehemals P)
POZPatentsachen (OG)
PVZPatientenverfügungen
RZZRechtshilfe in Zivilsachen
SHZSozialhilfesachen (Art. 23 SHG)
SOZSchiedsklagen (OG)
SVZSozialversicherungssachen (OG)
TRZTestamente (ehemals T)
UVZUnterhaltsvorschusssachen
VAZVerlassenschaftssachen (Art. 143 ff. AussStrG; ehemals A)
VVZVorsorgevollmachten
NZZsonstige Zivilsachen
URSUntersuchungen und Vorerhebungen, Haftsachen u. a.
KGSKriminalgericht (§ 15 StPO)
JGSJugendgericht (§ 11 JGG)
ESSEinzelrichter in Verbrechens- und Vergehensfällen
(§§ 312 ff. StPO; ehemals Vr – Verbrechens- und Vergehenssachen)
EUSEinzelrichter in Vergehens- und Übertretungsfällen
(§§ 317 ff. StPO; ehemals U – Übertretungsachen)
RUSStrafsachen im Wirkungskreis der Rechtspfleger (Art. 19 RpflG)
RSSRechtshilfe in Strafsachen
SRSFührung des Strafregisters
NSRSsonstige Geschäfte des Strafregisters
NSSsonstige Strafsachen
DOSDisziplinaranzeigen gegen Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Ärzte (OG)
DAOSDisziplinaranzeigen gegen Richter des Landgerichts (OG)
EXEExekutionen
ERechtsöffnungssachen (Art. 49 ff. RSO)
EKündigungen (§ 565 ZPO)
KOEInsolvenzsachen (ehemals S – Konkurse)
NVENachlassvertragssachen (ehemals Sa)
NKEübrige Geschäftsstücke (KO/NV)
NEEübrige Geschäftsstücke (EX)
DAJdienstrechtliche Angelegenheiten (Art. 41–45 GOG),
Dienstaufsichtsbeschwerden (Art. 48 ff. GOG)
GGJGerichtsgebührenangelegenheiten
JVJJustizverwaltung
PRJAusschluss- und Ablehnungsverfahren (Art. 58 ff. GOG)
RAJAuskünfte über liechtensteinisches Recht
JOJAufsichtsbeschwerden, Ablehnungs- und Ausschlussanträge (OG)
JVOJJustizverwaltung (OG)
JPrüfungskommissionen für Notare, Patentanwälte, Rechtspfleger,
Treuhänder, Wirtschaftsprüfer; Regelungskommission
SG 
Sachgebiet: Z – Zivilsachen, S – Strafsachen, E – Exekution, J – Justizverwaltung und sonstiges


Weitere Aktenzeichen (Beispiele):
lfd. Nr./Jahr[9]Allgemeines Schreiben der Regierung.
FMA/lfd. Nr.[10]Finanzmarktaufsicht Liechtenstein.
FMA-BK/Jahr/lfd. Nr.Finanzmarktaufsicht Beschwerdekommission.
RA/Jahr/lfd. Nr.Regierung, Regierungskanzlei, Rechtsdienst der Regierung.
StGH/Jahr/lfd. Nr.Staatsgerichtshof.
VBK/Jahr/lfd. Nr.Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten.
VGH/Jahr/lfd. Nr.Verwaltungsgerichtshof.

Jahresangaben

Die Jahresangabe in der Aktenzahl erfolgt durch die Verwendung der vier Ziffern des Anfalljahres (Beispiel: 2005 für das Jahr 2005).[11]

Aktenzahl

Für die Akten werden fortlaufende, jährlich mit eins beginnende Nummern in ein Register eingetragen (Art 18 Abs. 7 und Art 21 Abs. 1 GeoLG).

Die Aktenzahl ist eine arabische Zahl, die mit dem Trennzeichen „.“ von der Jahresangabe unterschieden wird (früher wie in Österreich mit „/“ als Trennzeichen in Verwendung).

Ordnungsnummer

Die einzelnen Geschäftsstücke sind nach der Zeitfolge ihres Einlangens zu den Akten zu nehmen und mit fortlaufenden Ordnungsnummern und Seitenzahlen zu versehen (Art 21 Abs. 1 GeoLG).

Die Geschäftsstücke erhalten fortlaufende Ordnungsnummern, die in jeder Rechtssache mit 1 beginnen und ohne Rücksicht auf das Jahresende fortlaufen.

Jedes anfallende oder bei der Behörde einlangende Geschäftsstück erhält eine Ordnungsnummer.

Bildung von Aktenzeichen in Liechtenstein (Gerichte) – Das Aktenzeichen

Aktenbände

Umfangreichere Akten sind zu gliedern[12] (zum Beispiel in Aktenbänden zu je ca. 500 Seiten zusammenzufassen). Durch die Schaffung von Aktenbänden wird das Aktenzeichen nicht verändert. Es wird dem Aktenband fortlaufend eine Nummer (zum Beispiel I bis IV) zugeteilt, die dem Aktenzeichen nachgestellt ist.

Siehe auch

Literatur

  • Antonius Opilio: Passepartout für Rechtwisser. 1. Auflage. Edition Europa Verlag, Dornbirn 2007, ISBN 978-3-901924-24-8.

Einzelnachweise

  1. Vergleiche unter anderem Art. 22 Geschäftsordnung für das Fürstliche Landgericht in Vaduz vom 31. Dezember 1969 (GeoLG), LGBl. 3/1970 und die jeweils aktuelle Geschäftsgruppen- und Verteilungsübersicht des Fürstlich-liechtensteinischen Landgerichts.
  2. Nichtamtliche Abkürzung.
  3. Art. 8 Abs. 1 Verordnung vom 10. Januar 1995 betreffend die Registraturen in der Liechtensteinischen Landesverwaltung, LGBl 117/1995.
  4. Siehe auch Art 16 Verordnung vom 10. Januar 1995 betreffend die Registraturen in der Liechtensteinischen Landesverwaltung, LGBl 117/1995.
  5. Siehe auch Art 9 Abs. 1 Verordnung vom 10. Januar 1995 betreffend die Registraturen in der Liechtensteinischen Landesverwaltung, LGBl 117/1995.
  6. Art 20 Abs. 1 GeoLG; Art 17 Abs. 1 lit. c) Verordnung vom 10. Januar 1995 betreffend die Registraturen in der Liechtensteinischen Landesverwaltung, LGBl 117/1995.
  7. LGBl. 1970 Nr. 3 (teilweise nicht mehr aktuell)
  8. Fürstliche Gerichte: Geschäftsverteilungen (ältere hier oder in der LJZ, z. B. 2/85, S. 81)
  9. Keine besonderen Formvorschriften bei der Vergabe von Aktenzahlen durch untergeordnete Regierungsdienste.
  10. Die laufende Nr. wird jedes Jahr neu mit »1« begonnen.
  11. In älteren Entscheidungen ist noch weitgehend die Systematik wie in Österreich zu finden, bei welcher lediglich die letzten beiden Ziffern angeführt werden.
  12. Art 9 Abs. 2 Verordnung vom 10. Januar 1995 betreffend die Registraturen in der Liechtensteinischen Landesverwaltung, LGBl 117/1995.
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