Mit Wirkung zum 1. Januar 2014 ist auch der Zivilrichter gem. § 232 ZPO verpflichtet, dem Urteil eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Wird das unterlassen, ist nach § 233 S. 2 ZPO zu vermuten, dass ein Fristversäumnis bei Rechtsbehelfseinlegung unverschuldet war. Ob das Erstellen der Rechtsbehelfsbelehrung im zweiten Examen erwartet wird, ist noch nicht klar.

Literatur

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