< Supply-Chain-Management
Lagervertrag: (§ 467 HGB)
muss keiner bestimmten Form entsprechen, aber Schriftform wird empfohlen!
Vertragspunkte denen vor Abschluss eine wesentliche Bedeutung zukommen müssen u. a.:
- Art + Beschaffung des Gutes
- die angelieferten Mengen in einem bestimmten Zeitraum
- die Dauer der Einlagerung
- die unterschiedlichen Bedingungen der Lagerfähigkeit wie z. B. stapelbar, Gefahrgut lt. ADR etc.
- der Abschluss einer Lagerversicherung
- das Gewicht pro Palette bzw. Einlagerungsgut
- die Art der Verpackung (Holz, Geschrumpft, IBC, Palette, Euro, Gitterbox...)
- die auszustellenden Lagerpapiere:
1.Die Lagerquittung: Hier wird bescheinigt, dass der Lagerhalter das Gut
entgegengenommen hat. Des Weiteren verspricht er
gleichzeitig das Gut aufzubewahren und auszuliefern.
Bestehend aus Lageraufnahmeschein und
Lagerempfangsschein
2.Der Lagerschein: Dieser Schein hat beim Verkauf eine Wertpapierfunktion.
Es ist ein vom Lagerhalter ausgestelltes Dokument,
indem sich der Lagerhalter verpflichtet, die von ihm
eingelagerten Güter, an die Person auszuliefern, die
ihm den Lagerschein vorlegt.
3.Der Namenslagerschein: Die eingelagerte Ware wird nur der Person
(sog. Recta-Papier) ausgehändigt, die auf der Recta namentlich erwähnt
ist. Die Recta kann nur per Zession
(Abtretungserklärung) übertragen werden.
Bei einer Abtretungserklärung wird nur der
Herausgabeanspruch übertragen, nicht das Eigentum an
der Ware.
4.Der Orderlagerschein: Dieser Schein ist ein vom Lagerhalter ausgestelltes
Wertpapier und somit ein Traditions- und
Dispositionspapier, d. h. es ist handelbar.
Bei Weitergabe diese Scheins wird das Eigentum
übertragen.
- die Öffnungszeiten des Lagers
- die Behandlungvorschriften wie z. B. Feuchtigkeit oder Wärme sowie die Staplervorschriften, die die Stapeleigenschaften vorgeben
- die einzelnen Lagerräume
This article is issued from Wikibooks. The text is licensed under Creative Commons - Attribution - Sharealike. Additional terms may apply for the media files.