allgemeine Leistungsklage

Zulässigkeit

  1. Verwaltungsrechtsweg, Spezialgesetz oder § 40 Ⅰ VwGO
  2. statthafte Klageart
    • allg. Leistungsklage, vgl. §§ 40 Ⅰ VwGO i.V.m. 43 Ⅱ VwGO
    • statthaft, wenn Klage gerichtet ist auf Vornahme, Duldung + Unterlassung einer hoheitl. Handlung, die nicht Normsetzung oder VA ist
  3. Klagebefugnis, § 42 Ⅱ VwGO analog: Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte
  4. Vorverfahren entbehrlich
  5. keine Klagefrist
  6. Klagegegner: allg. Rechtsträgerprinzip (Rechtsträger der Behörde, die zur Leistung verpflichtet werden soll)
  7. Beteiligtenfähigkeit, § 61 VwGO
  8. Prozessfähigkeit, § 62 VwGO
  9. allgemeines Rechtsschutzbedürfnis: Erfolglosigkeit eines entsprechenden Antrags bei der zuständigen Behörde

Begründetheit

  1. rechtswidriges Verhalten der Behörde (Bestehen eines Leistungsanspruchs)
  2. dadurch bedingte Verletzung subjektiver Rechte des Klägers durch den Beklagten


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