Geschütztes Rechtsgut der Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 StGB ist die potentielle persönliche Fortbewegungsfreiheit. Gemeint ist die Freiheit zur Ortsveränderung, wird dem Opfer diese nicht faktisch entzogen, liegt keine Freiheitsberaubung, sondern nur gegebenenfalls Nötigung vor.

Objektiver Tatbestand

Den Tatbestand des § 239 Abs. 1 StGB erfüllt, wer

  • einen Menschen einsperrt oder
  • auf eine andere Weise der Freiheit beraubt.

Einsperren

Einsperren ist das Festhalten in einem umschlossenen Raum durch äußere Vorrichtungen, die dem Opfer die Möglichkeit nehmen, sich zu bewegen. Da es nur auf den potentiellen Fortbewegungswillen ankommt, spielt es keine Rolle ob das Opfer den Raum wirklich verlassen wollte oder auch nur gemerkt hat, dass er es nicht kann.

auf andere Weise der Freiheit berauben

Der Täter beraubt das Opfer "auf andere Weise" der Freiheit, wenn er durch irgendeine Handlung objektiv dessen Fortbewegungsfreiheit aufhebt, z.B. durch Festhalten.

Kurzfristige Beeinträchtigung

Die Rechtsprechung hält "ganz kurzfristige" Beeinträchtigungen der Fortbewegungsfreiheit, z.B. durch Festhalten für wenige Sekunden nicht für tatbestandsmäßig.

Subjektiver Tatbestand

Es genügt Eventualvorsatz.

Konkurrenzen

§ 239 tritt in Gesetzeskonkurrenz zurück hinter Delikten, bei denen die Freiheitsberaubung tatbestandsmäßiges Mittel ist. Die Freiheitsberaubung ist ein Dauerdelikt und kann daher mehrere Delikte zur Tateinheit verklammern, wenn sie nicht die Tat mit der niedrigsten Strafandrohung ist.

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