Schutzgüter des § 113 sind zum einen die rechtmäßig betätigte staatliche Vollstreckungsgewalt, zum anderen die Vollstreckungsorgane.

Tatbestand

Tatobjekt sind zur Vollstreckung berufene Amtsträger. Was ein Amtsträger ist, normiert § 11 Abs. 1 Nr. 2. Erweitert wird der geschützte Personenkreis durch § 114. Zur Vollstreckung berufen ist ein Amtsträger, wenn er grundsätzlich die Befugnis hat, den Willen des Staates im konkreten Einzelfall zu verwirklichen und notfalls mit Zwang durchzusetzen.

Widerstandleisten ist jede aktive Tätigkeit, um die Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme zu verhindern oder zu erschweren.

Gewalt ist jeder aktive, körperlich wirkende Zwang, der sich unmittelbar gegen den Vollstreckenden richtet.

Tätliche Angriff ist jede unmittelbar auf den Körper des Vollstreckungsorgans zielende feindliche Einwirkung.

Abs. 3 setzt als objektive Bedingung der Strafbarkeit, dass die Vollstreckungsmaßnahme rechtmäßig ist.

Fußnoten

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