Der subjektive Tatbestand betrachtet die psychische Einstellung des Täters zur Tat. Zu unterscheiden sind Vorsatz und Fahrlässigkeit.
Vorsatz
Vorsatzformen sind:
Absicht
Auch dolus directus 1. Grades - der Täter will gerade den Tatbestandserfolg.
Wissen
Auch dolus directus 2. Grades - der Täter weiß oder sieht sicher voraus, dass der Tatbestandserfolg durch sein Handeln oder Unterlassen eintreten wird.
Bedinger Vorsatz
Auch dolus eventualis - der Täter hält den Eintritt des Taterfolgs für möglich und nimmt ihn billigend in Kauf.
Problematisch ist hier die Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit.
Fahrlässigkeit
- Bewusste Fahrlässigkeit - Täter hält die Tatbestandsvewirklichung für möglich, vertraut aber pflichtwidrig darauf, dass sie nicht eintritt
- Unbewusste Fahrlässigkeit - Täter sieht die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung nicht, hätte sie aber bei gebotener Sorgfalt erkennen müssen
- Leichtfertigkeit - vom Gesetz z.B. in § 306c StGB verlangt,entspricht der groben Fahrlässigkeit im Zivilrecht gem. § 277 BGB
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