Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft, getragen von einem natürlichen Sachherrschaftswillen. Ob eine gewisse Dauer der Sachherrschaft notwendig ist, ist umstritten.

Funktionen

Schutzfunktion

Erhaltungsfunktion

Publizitätsfunktion

Arten des Besitzes

Nach Grad der Sachbeziehung

Unmittelbarer Besitz

Bezeichnet entweder die eigene Sachherrschaft oder die durch einen Besitzdiener nach § 855 BGB.

Mittelbarer Besitz

Bezeichnet Sachherrschaft durch einen Besitzmittler wie einen Mieter oder Entleiher, der den unmittelbaren Besitz aufgrund eines Besitzmittlungsverhältnisses nach § 866 BGB ausübt.

Nach Willensrichtung des Besitzers

Eigenbesitz

Fremdbesitz

Nach Beschränkung des Besitzes durch Andere

Alleinbesitz

Mitbesitz

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