Wegen der unmittelbaren Wirkung des Unionsrechts in den nationalen Rechtsordnungen ´der Mitgliedsstaaten gewähren in erster Linie die nationalen Gerichte bei Verstößen gegen EU-Recht Rechtsschutz. Die Bedingungen dürfen für den Kläger dabei nicht schlechter sein, als bei Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen (Äquivalenzprinzip) und die Rechtsverfolgung muss praktisch möglich sein (Effektivitätsgrundsatz).

Um eine uneinheitliche Anwendung des Unionsrechts zu vermeiden, existiert das Vorabentscheidungsverfahren.


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