Der freie Warenverkehr innerhalb der EU wird sichergestellt durch die Zollunion, also das Verbot von Binnenzöllen, sowie durch das Verbot von mengenmäßigen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung. Umfasst sind alle Waren im Sinne von Art. 28 Abs. 2 AEUV, „... die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren sowie für diejenigen Waren aus dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden“.


Begriff der Ware

Maßnahme gleicher Wirkung

Rechtfertigung von Eingriffen

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