Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist grundsätzlich die letzte mündliche Verhandlung.

Zulässigkeit

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

§ 40 VwGO

Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage

§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO

Klagebefugnis

§ 42 Abs. 2 VwGO

Vorverfahren

§ 68 Abs. 2 VwGO

Klagefrist

Nur bei der Versagungsgegenklage ein Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheids oder Bekanntgabe des VA nach § 74 Abs. 2 VwGO

Sachliche, instanzielle, örtliche Gerichtszuständigkeit

§ 45 ff. VwGO

Beteiligten-, Prozess- und Postulationsfähigkeit

§ 61 ff. VwGO

Klagegegner

§ 78 VwGO, wird alternativ auch als Frage der Begründetheit behandelt.

Antrag an die Behörde

Begründetheit

Gem. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO ist die Verpflichtungsklage begründet, wenn die Ablehnung oder Unterlassung des VAs rechtswidrig ist, der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist und die Sache spruchreif ist. Andernfalls ergeht nur ein Bescheidungsurteil, § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO.

Vornahmeklage

Anspruchsgrundlage

Benennung und Subsumtion der formellen (insbes. Antrag) und materiellen Anspruchsvoraussetzungen der Anspruchsgrundlage

Subjektive Rechtsverletzung

Der Kläger ist in seinen Rechten verletzt, wenn sein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht erfüllt wurde.

Feststellung der Spruchreife

Die Spruchreife fehlt, wenn das behördliche Ermessen nach Ansicht des Gerichts nicht auf null reduziert ist, oder auch eine gebundene Entscheidung gesetzlich nur nach einem bestimmten, noch nicht durchgeführten Verwaltungsverfahren ergehen darf.

Bescheidungsklage

Rechtswidrigkeit der Ablehung oder Unterlassung des VA

Die Entscheidung zur Ablehnung oder Unterlassung des VA muss ermessensfehlerhaft sein

  • Formelle Rechtmäßigkeit des ablehnenden VA
  • Materielle Rechtmäßigkeit des ablehenden VA

Subjektive Rechtsverletzung

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