Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist grundsätzlich die letzte mündliche Verhandlung.
Zulässigkeit
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
§ 40 VwGO
Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage
§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO
Klagebefugnis
§ 42 Abs. 2 VwGO
Vorverfahren
§ 68 Abs. 2 VwGO
Klagefrist
Nur bei der Versagungsgegenklage ein Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheids oder Bekanntgabe des VA nach § 74 Abs. 2 VwGO
Sachliche, instanzielle, örtliche Gerichtszuständigkeit
§ 45 ff. VwGO
Beteiligten-, Prozess- und Postulationsfähigkeit
§ 61 ff. VwGO
Klagegegner
§ 78 VwGO, wird alternativ auch als Frage der Begründetheit behandelt.
Antrag an die Behörde
Begründetheit
Gem. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO ist die Verpflichtungsklage begründet, wenn die Ablehnung oder Unterlassung des VAs rechtswidrig ist, der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist und die Sache spruchreif ist. Andernfalls ergeht nur ein Bescheidungsurteil, § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO.
Vornahmeklage
Anspruchsgrundlage
Benennung und Subsumtion der formellen (insbes. Antrag) und materiellen Anspruchsvoraussetzungen der Anspruchsgrundlage
Subjektive Rechtsverletzung
Der Kläger ist in seinen Rechten verletzt, wenn sein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht erfüllt wurde.
Feststellung der Spruchreife
Die Spruchreife fehlt, wenn das behördliche Ermessen nach Ansicht des Gerichts nicht auf null reduziert ist, oder auch eine gebundene Entscheidung gesetzlich nur nach einem bestimmten, noch nicht durchgeführten Verwaltungsverfahren ergehen darf.
Bescheidungsklage
Rechtswidrigkeit der Ablehung oder Unterlassung des VA
Die Entscheidung zur Ablehnung oder Unterlassung des VA muss ermessensfehlerhaft sein
- Formelle Rechtmäßigkeit des ablehnenden VA
- Materielle Rechtmäßigkeit des ablehenden VA